Eine Tochter des Rechtsextremisten und AfD-Vordenkers Götz Kubitschek darf in Sachsen keine Lehrerin werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine Beschwerde der Tochter gegen ihre Nichtzulassung zum Referendariat endgültig zurückgewiesen. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. Die Frau habe keinen Anspruch auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, hieß es. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Kubitschek-Tochter handelt, erfuhr der SPIEGEL aus Behördenkreisen.
Die Bewerberin war zunächst für ein Referendariat an einem Dresdner Gymnasium von August 2026 an zugelassen worden. Danach wurden Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Eine Überprüfung durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz ergab den Angaben zufolge, dass sie unter anderem zwischen 2022 und 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des als rechtsextrem eingestuften »Instituts für Staatspolitik« (IfS) teilgenommen hatte, das ihr Vater führte. Im Netz gibt es fünf Bildergalerien, die sie bei den Akademietreffen zeigen sollen.
Das sächsische Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück, so geht es nun aus der Mitteilung des OVG hervor. Nach Auffassung des Verfassungsschutzes habe sie eine Gruppierung unterstützt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Auch wenn die Frau erklärt habe, ihre wiederholte Anwesenheit bei Veranstaltungen des IfS habe familiäre Gründe gehabt.
Einen Eilantrag der Bewerberin lehnte das Verwaltungsgericht Dresden Anfang September ab. Nun bestätigte das OVG diese Entscheidung. Die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung sei nicht zu beanstanden, teilte das Gericht mit.
Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich ist. Das gelte insbesondere für Lehramtsreferendare. Bei ihrer Tätigkeit können sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche dem Einfluss der Lehrkräfte nicht entziehen.
Die Zweifel des Landesamts an der Verfassungstreue der Bewerberin seien daher berechtigt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Für eine Stellungnahme war die Frau auf SPIEGEL-Anfrage bisher nicht erreichbar.
Mit Material der Nachrichtenagentur AFP
