Ein Brief der Krankenkasse, dann ein Anruf oder eine Einladung zur Untersuchung: Wer im Job wiederholt oder über längere Zeit krankgeschrieben ist, bei dem kann sich der Medizinische Dienst (MD) melden. Zum persönlichen Termin kommt es selten. Trotzdem sollten Betroffene wissen, was auf sie zukommen kann.
Wer den Medizinischen Dienst überhaupt einschaltet
Meist werden Krankenkassen von sich aus aktiv, etwa bei langen Erkrankungen, häufigen kurzen Krankschreibungen oder psychischen Diagnosen, sagt Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg. Für die Kasse steht dabei infrage, ob sie weiter Krankengeld zahlen muss.
Manchmal ist aber auch der Arbeitgeber der Grund, sagt Fachanwalt Jürgen Markowski vom Deutschen Anwaltverein. Der Arbeitgeber kann die Kasse bitten, den MD einzuschalten, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. »Oft steckt aber ein bereits gestörtes Vertrauensverhältnis dahinter, und der Arbeitgeber sucht nach einem Grund für disziplinarische Maßnahmen«, sagt Markowski. Ob der Chef die Prüfung angestoßen hat, lässt sich per Akteneinsicht bei der Krankenkasse klären. Die Kasse muss dabei aber selbst Zweifel an der Erkrankung haben, damit sie den Auftrag erteilt.
Eine persönliche Untersuchung ist dabei die Ausnahme. »Meist erstellt der MD Gutachten nach Aktenlage«, so Vollmer. Reicht das nicht aus, folgt ein Telefoninterview – nur wenn auch das keine Klarheit bringt, lädt der MD zu einem persönlichen Termin.
Die Statistik zeigt: Das kommt in den seltensten Fällen vor. Von rund 328.000 Empfehlungen des MD im Jahr 2024 lautete das Ergebnis in 77 Prozent der Fälle »weiterhin arbeitsunfähig«. Lohnfortzahlung oder Krankengeld laufen dann einfach weiter.
In 5,7 Prozent der Fälle stellte der MD eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest; dann rät die Kasse meist zu einem Reha-Antrag, der auch in eine Erwerbsminderungsrente münden kann. »Für viele Menschen ist die Frühverrentung finanziell problematisch, deshalb sollte man sich beraten lassen«, warnt Vollmer.
Nur in 6,3 Prozent der Fälle erklärte der MD Betroffene für arbeitsfähig – mit der Folge, dass Lohnfortzahlung oder Krankengeld enden und die Arbeit wiederaufgenommen werden muss.
Wenn der Arbeitgeber Druck macht
Kritisch wird es laut Arbeitsrechtler Markowski, wenn das Arbeitsverhältnis schon vorher belastet war. Erklärt der MD jemanden für arbeitsfähig, muss er wieder zur Arbeit. Nimmt der Beschäftigte die Arbeit trotzdem nicht wieder auf, kann das als Arbeitsverweigerung gewertet werden: »Ein Grund für eine fristlose Kündigung«, so der Anwalt. Im schlimmsten Fall unterstellen Arbeitgeber sogar eine vorgetäuschte Krankheit und reagieren mit Abmahnung, Rückforderung oder eben fristloser Kündigung.
Gegen das Gutachten selbst können Erkrankte nicht direkt vorgehen, wohl aber gegen den Bescheid der Kasse per Widerspruch oder Klage. Bis zur Entscheidung rät Vollmer: lückenlos krankschreiben lassen und bei einem Zahlungsstopp Arbeitslosengeld I beantragen. Zusätzlich könne der behandelnde Arzt direkt beim MD Einspruch einlegen – »das wirkt oft, da dem MD bei der Erstbegutachtung häufig nicht alle Informationen vorliegen«.
Folgt auf das Gutachten eine fristlose Kündigung, empfiehlt Markowski eine Kündigungsschutzklage, auch wenn der Streit mit Krankenkasse und MD noch läuft. Für die Klage gilt eine Frist von drei Wochen. Selbst wenn sich am Gutachten nichts mehr ändert, lohnt sich die Klage: Ziel kann eine fristgerechte statt fristlose Kündigung sein, samt Lohnfortzahlung bis zum Ausscheiden und gutem Zeugnis. »Viele Arbeitgeber sind dazu bereit, wenn das für sie einen klaren Schlussstrich bedeutet«, so Markowskis Einschätzung.
Besser vorbeugen statt reagieren
Am besten kommt es gar nicht erst zur MD-Prüfung durch den Arbeitgeber, denn hier wird meist schon ein gestörtes Vertrauensverhältnis deutlich. Markowskis Rat: Wird die Lage am Arbeitsplatz unerträglich, frühzeitig rechtlichen Rat einholen und nach Lösungen suchen. Denn ist die Kündigung erst ausgesprochen und die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, lässt sich das Arbeitsverhältnis häufig kaum noch retten.
