SpOn 02.10.2026
13:17 Uhr

Baden-Württemberg: Schloss Gondelsheim muss ein Fenster für Fledermäuse offenlassen


Gute Nachrichten für eine geschützte Fledermausart, schlechte für eine Schlossherrin: Das Schloss Gondelsheim bleibt für das Große Mausohr geöffnet. Die Art sei für die Fortpflanzung darauf angewiesen, sagen die Richter.

Baden-Württemberg: Schloss Gondelsheim muss ein Fenster für Fledermäuse offenlassen

Das Große Mausohr lebt seit Jahrzehnten im Dachboden des Schlosses in Gondelsheim in Baden-Württemberg. Und daran soll sich auch nichts ändern. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Anordnung  bestätigt, dass die Besitzerin des Schlosses das südliche Fenster am Türmchen am Dachstuhl für die Fledermäuse geöffnet lassen muss.

Die Art ist streng geschützt – einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen der Fledermäuse stellte das Gericht dagegen nicht fest.

Die Klägerin ist seit 2010 Besitzerin des als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung geltenden Schlosses Gondelsheim in der Nähe von Karlsruhe. Seit 2014 streitet sie sich mit den Naturschutzbehörden über die Fledermauskolonie, die dort eine sogenannte Wochenstube hat und traditionell durch das Fenster im Türmchen ein- und ausfliegt.

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Als die Behörden feststellten, dass die Schlossbesitzerin das Fenster geschlossen hatte, ordneten sie die Öffnung an und räumten der Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls ein. Die Öffnung des Fensters bestätigte das Gericht – allerdings kassierte es das Recht zur Begehung.

Die Schlossbesitzerin hatte geltend gemacht, dass der Dachstuhl keine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte sei. Außerdem sah sie durch Regenwasser, Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen durch Kot und Urin der Fledermäuse die Bausubstanz des Schlosses als gefährdet an.

Schloss Gondelsheim von oben

Schloss Gondelsheim von oben

Foto: Werner Riehm / ZB / euroluftbild / picture alliance

Der Argumentation der Schlossherrin folgte das Verwaltungsgericht nicht. Gerade das Große Mausohr sei auf große Dachräume angewiesen, der Dachstuhl sei eine geschützte Fortpflanzungsstätte.

Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, begründete das Gericht damit, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, die Beeinträchtigungen durch Kot, Urin oder Regenwasser zu verringern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

svs/AFP