Heise 02.09.2026
09:08 Uhr

Bonitätsscoring ohne Anhaltspunkte: Höchstgericht bestätigt das Geschäftsmodell


Bonitätsscoring ohne echte Informationen zu Zahlungsverhalten ist in Österreich zulässig. Der dortige Oberste Gerichtshof hat nur etwas gegen Adresshandel.

Bonitätsscoring ohne Anhaltspunkte: Höchstgericht bestätigt das Geschäftsmodell

Der Bonitätsbewerter Crif hat vor Gericht eine wichtige Bestätigung des eigenen Geschäftsmodells erstritten, auch wenn die Gegenseite einen großen Erfolg verbuchen kann: Sein Geschäftsmodell, lediglich aus Alter und Wohnort Bonitätsscores für bestimmte Personen zu „berechnen“, ist in Österreich grundsätzlich zulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) des Landes rechtskräftig entschieden. Müsste Crif auf echte Informationen über tatsächliches Zahlungsverhalten zurückgreifen, könnte es nur für wenige Österreicher Bonitätswerte berechnen. Unzulässig ist allerdings, für Werbezwecke gesammelte personenbezogene Daten im Rahmen von Bonitätsbewertungen auszuwerten. Denn das verletzt den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung.

Crif kauft seit Jahren bei AZ Direct österreichische Adressdaten ein. Fragt ein Crif-Kunde, ob ein bestimmter Verbraucher kreditwürdig ist, nutzt Crif diese zugekauften Adressen, um festzustellen, ob es den Verbraucher tatsächlich gibt. Außerdem versucht Crif, Verbraucher aufzuspüren, die sich durch wiederholte Adresswechsel der Identifikation zu entziehen suchen.

In einem zweiten Schritt „berechnet“ Crif einen Bonitätswert für den Verbraucher, wozu das Unternehmen typischerweise das Alter und die vom Crif-Kunden angegebene Adresse des Verbrauchers heranzieht. Tatsächliche Informationen über schlechtes Zahlungsverhalten hat Crif nur über einen sehr geringen Prozentsatz der Österreicher. Dennoch wirft Crif bisweilen schlechte Bonitätsscores aus, beispielsweise weil jemand in die falsche Straße gezogen ist. Das kann zu abgelehnten respektive teureren Krediten oder der Verweigerung von Dauerschuldverträgen, beispielsweise durch Mobilfunk- oder Stromanbieter, führen.

Dieser zweite Schritt ist laut drei im wesentlich gleich lautenden OGH-Erkenntnissen (Az. 6Ob147/25y, 6Ob148/25w, 6Ob151/25m) legal: Das Höchstgericht verweist dazu auf eine 2023 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Verfahren UF/AB gegen Land Hessen (C-26/22 und C-64/22). Demnach dienen solche Bonitätsbewertungen berechtigten Interessen von Unternehmen, die kreditrelevante Verträge anbieten, und „insgesamt den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors“, indem Betrugsrisken gemindert würden.

„Die Ermittlung der Bonität ohne Vorliegen von Zahlungserfahrungsdaten ist auch ‚erforderlich‘ im Sinne der (DSGVO)“. Denn: „Würde man Zahlungserfahrungsdaten für die Zulässigkeit einer Bonitätsauskunft voraussetzen, könnten damit für einen Großteil der Verbraucher keine Bonitätsauskünfte erteilt werden.“ Zwar greife die Analyse und Weitergabe von Erkenntnissen zur Kreditwürdigkeit in die Grundrechte der Betroffenen ein, doch überwögen regelmäßig die „Interessen der beklagten Kreditauskunftei … zum Schutz der Gläubiger“. „Alleine aus der Ermittlung des Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten … kann kein Verstoß gegen … Rechtmäßigkeit nach Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 6 Abs 1 lit f DSGVO abgeleitet werden.“

Nicht zulässig ist hingegen der erste Schritt. Denn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzt auf den Grundsatz der Zweckbindung: Personenbezogene Daten sollen nur für jene Zwecke ausgewertet werden, für die sie auch gesammelt wurden.

AZ Direct ist ein Adressverlag, der unter anderem Namen, Adressen und Geburtsdaten für Marketingzwecke erhebt. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat 2023 entschieden, dass AZ Direct personenbezogene Daten rechtswidrig an Crif verkauft hat (Az. Az. D124.3816 2023-0.193.268). Eine zweite, erstaunliche Entscheidung stellte zwar fest, dass Crif die Adressen nicht hätte kaufen dürfen. Die Beschwerde gegen Crif wegen Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung wies die DSB jedoch ab, den Antrag auf Verhängung eines Datenverarbeitungsverbots zurück (Az. D124.3816 2023-0.193.268). Das angerufene Bundesverwaltungsgericht sah dann doch eine Verletzung der Zweckbindung, bestätigte aber alle anderen Entscheidungsteile (Az. W605 2270910-1/11E, W605 2271598-1/11E).

Dennoch arbeitet Crif im Wesentlichen unverändert weiter, fügt den Bonitätswerten inzwischen aber gegebenenfalls die Anmerkung hinzu, dass kein tatsächliches Zahlungsverhalten in die Erstellung eingeflossen ist. Die Datenschutzorganisation Noyb (None Of Your Business) führt Unterlassungsklagen und plant eine Sammelklage auf Schadenersatz, zu der sich interessierte Österreicher anmelden müssen.

Unabhängig davon hat der Wiener Anwalt Robert Haupt 2021 im Namen Betroffener drei Unterlassungsklagen gegen Crif erhoben, unterlag aber in erster und zweiter Instanz. Die Gerichte sahen im Unterschied zur DSB keine Verletzung der Zweckbindung: Crif nutze die zugekauften Adressdaten nur zur Identifikation der Person, zur Bonitätsschätzung aber die vom Crif-Kunden zugemittelte Verbraucheradresse.

Dieser Differenzierung schiebt der Oberste Gerichtshof nun einen Riegel vor: AZ Direct hat die personenbezogenen Daten für Marketingzwecke erhoben. Crif nutzt sie jedoch zur Personenidentifikation im Rahmen von Bonitätsprüfungen. „Die bei der Bonitätsprüfung vorgenommene ‚Identitätsprüfung‘ sowie die Prüfung einer Adressänderung sind selbst dann als Teil des Bonitätsscorings zu betrachten, wenn die zugekauften Adressdaten nicht unmittelbar in den von der Beklagten verwendeten Berechnungsalgorithmus einfließen“, erkennt der OGH.

(ds)