Seit der politischen Zeitenwende steht die Zivilklausel unter Druck. Sie verpflichtet die Hochschulen, die sich ihr freiwillig unterwerfen, zum Verzicht auf militärische Forschung, bedeutet in der Praxis aber kein glattes Verbot. Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine mehren sich die Stimmen, die in ihr das Relikt einer vergangenen Friedensepoche und ein Hindernis einer wehrhaften Bundesrepublik sehen. Bundesforschungsministerin Dorothee Bär bezeichnete sie gar als Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit, weil sie Wissenschaftler davon abhält, ihren Forschungsgegenstand frei zu wählen. Keine Pflicht zur Zusammenarbeit Den politischen Anlass hatte die bayerische Landesregierung gestiftet, die in einer Änderung ihres Hochschulgesetzes vom 23. Juli 2024 Zivilklauseln verbot und die Universitäten zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtete, wenn dies für die nationale Sicherheit erforderlich sei. Die Bewertung des Ernstfalls obliegt dem Gesetz nach dem Staatsministerium auf Antrag der Bundeswehr. Das bayerische Verfassungsgericht hat diese Verpflichtung am Donnerstag für nichtig erklärt. Ein allgemeines Kooperationsgebot, urteilte das Gericht, sei zwar zulässig, eine Pflicht zur Zusammenarbeit verstoße jedoch gegen die Wissenschaftsfreiheit und die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Richter begründen dies damit, dass über die Landesverteidigung nicht der Freistaat, sondern der Bund entscheide. Den strittigsten Punkt des Gesetzes muss die bayerische Landesregierung deshalb zurücknehmen. Alle weiteren Einwände gegen das Gesetz, die eine Popularklage von Wissenschaftlern, Studenten, Hochschulmitarbeitern, Gewerkschaften und Friedensorganisationen vorgetragen hatte, wies das Gericht dagegen zurück. Beide Seiten können Urteil als Erfolg reklamieren Dies betrifft auch das grundsätzliche Verbot von Zivilklauseln. Das Gericht schloss sich der Interpretation an, dass Zivilklauseln die Unabhängigkeit der Wissenschaft einschränken, indem sie Forschung auf zivile Zwecke begrenzen. Umgekehrt gehe aus dem Verbot von Zivilklauseln keine Verpflichtung zur militärischen Forschung hervor. Es erlaube der Bundeswehr auch keinen eigenmächtigen Zugriff auf Forschungsergebnisse, sondern stelle nur sicher, dass ein Wissenschaftler nicht an der militärischen Nutzung seiner Forschung gehindert werden könne. Das Urteil hat den Vorteil, von beiden Parteien als Erfolg reklamiert werden zu können. Die bayerische Landesregierung lobte, das Verbot von Zivilklauseln und die Erlaubnis zur militärischen Verwendung von Forschungsergebnissen sei nun verfassungsrechtlich anerkannt worden. Welche praktischen Folgen hat das Urteil? Die Gegenseite hob das Recht der Hochschulen hervor, selbst über das Ausmaß militärischer Kooperationen entscheiden zu dürfen. Der bayerische Wissenschaftsminister Markus Blume versuchte den Eindruck zu erwecken, als sei der Einspruch des Verfassungsgerichts lediglich kosmetischer Natur, weil der Wunsch zur Militärforschung von den Hochschulen selbst komme. Es ist aber ein Unterschied, ob die Landesregierung die Hochschulen im selbst definierten Ernstfall zur Kooperation zwingen darf oder ob jene dies aus eigenem Entschluss tun. Die Unterscheidung der Richter zwischen einem weiter erlaubten allgemeinen Kooperationsgebot und einer als verfassungswidrig bewerteten konkreten Verpflichtung zur militärischen Zusammenarbeit ist insofern weise, als sie der Bayerischen Staatsregierung die Definitionshoheit über den militärischen Ernstfall entreißt und zugleich der Forderung entgegenkommt, die Hochschulen dürften sich nicht den Erfordernissen der Zeitenwende entziehen. Für die Bayerische Staatsregierung ist das gerichtlich bestätigte Verbot von Zivilklauseln in erster Linie ein symbolischer Erfolg. Praktisch hat es keine unmittelbaren Folgen, da keine einzige der bayerischen Hochschulen über eine solche verfügt. Juristisch folgenreich könnte das Urteil für Bundesländer wie Bremen sein, die ihren Hochschulen Zivilklauseln vorschreiben. Durch den starken Schutzrahmen der verfassungsmäßig garantierten Wissenschaftsfreiheit könnte wohl auch hier kein Forscher von militärischer Kooperation abgehalten werden. Diese Auffassung wird durch das Urteil des bayerischen Verfassungsgerichts noch einmal unterstrichen. Weil gleichzeitig die Verpflichtung zur militärischen Kooperation abgewehrt wird, geht die Wissenschaftsfreiheit aus dem Urteil doppelt gestärkt hervor.
