Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter das Streichen „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ auferlegt, ist wirksam. Ein Ehepaar hatte ein neu gebautes Einfamilienhaus gemietet. Der Vertrag verpflichtete die Mieter zu Schönheitsreparaturen. Dazu zählen nach dem Gesetz das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Decken, Fußböden und Heizkörpern sowie der Türen und Fenster von innen. Mehr darf ein Vermieter nicht verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2010 klargestellt. Nach dem Auszug sprach das Amtsgericht den Vermietern 5000 Euro für Malerarbeiten zu. In der Berufung wandten die Mieter ein, die Klausel sei unklar. Der Zusatz „von innen“ beziehe sich womöglich nur auf die Außentüren, sodass sie die Fenster auch von außen hätten streichen müssen. Dann wäre die Klausel unwirksam, und die Vermieter müssten selbst streichen. Zwei Hamburger Gerichte hatten wortgleiche Klauseln aus diesem Grund gekippt. Dieser Linie folgt das Landgericht Krefeld nicht. Unklar sei eine Klausel erst, wenn ein durchschnittlicher Mieter ernsthaft zweifeln könne. Kein Mieter erwarte, dass ein Vermieter mit einer eng am Gesetz angelehnten Klausel etwas anderes meine. Auch ergebe es keinen Sinn, allein die Fenster von außen zu streichen, die Außentür aber nicht. Ohne die Fenster fehlte dem Wort „Außentüren“ zudem der Artikel. Die Rechtsprechung bleibt damit gespalten. Wer Mietverträge aufsetzt, sollte den Gesetzeswortlaut genau übernehmen. Mieter sollten umgekehrt nicht darauf bauen, dass eine sprachliche Feinheit die ganze Renovierungspflicht zu Fall bringt (Landgericht Krefeld, Urteil vom 6. Mai 2026, Aktenzeichen 2 S 32/25; Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 13. November 2025, Aktenzeichen 10 C 129/23). Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.
